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  Die Zucht – und Eintragungsbestimmungen des 
  ADRV e.V. dienen als Richtlinie für alle Mitglieder und Mitgliedsvereine oder 
  Verbände. Spezialvereine haben das Recht, für ihre Rassen ausgearbeitete 
  Zuchtordnungen zu schaffen. Diese dürfen jedoch nicht milder, sondern müssen 
  im Interesse der Hochzucht strenger abgefasst sein. 
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  Alle von Mitgliedsvereinen oder Verbänden ausgestellte 
  Spezialzuchtordnungen sind zur Genehmigung in zweifacher Ausfertigung dem 
  Vorstand des ADRV e.V. vorzulegen. 
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  In das Zuchtbuch des ADRV e.V. werden grundsätzlich alle Würfe, sofern die 
  Elterntiere eine rassereine Abstammung nachweisen können , und die in Punkt 
  4,6,7,8,9 und 10 genannten Vorraussetzungen erfüllen, eingetragen. Der 
  Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Elterntiere über eine anerkannte, mit 
  mindestens drei Generationen vollständig vermerkte Ahnentafel verfügen. 
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  Vorraussetzung für die Zuchttiere sind: Mindestalter von 15 Monaten bei 
  allen Rassehunden unter 45 cm Widerristhöhe, bei mittelgroßen Hunden 
  (Großrassen) 20 Monate für Hündinnen, 18 Monate für Rüden 
  und bei großen Hunden (Riesenrassen)  24 Monaten. 
	Rüden haben keine 
	Höchstaltersbegrenzung, Hündinnen dürfen ab dem vollendeten 
  9. Lebensjahr nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Zuchtwertvolle Hunde können mit Genehmigung des 
  Hauptzuchtwartes eine Verlängerung für ein Jahr bekommen.  
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  Mit Hunden, welche noch nicht 
  durch einen ADRV e.V. Zuchtrichter zuchttauglich erklärt wurden, darf nicht gezüchtet werden.
   
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  Die Zuchttauglichkeitsprüfung muß von einem Richter 
  des ADRV e.V. oder der angeschlossenen Spezialzuchtvereine durchgeführt 
  werden. Bei Zuchttauglichkeitsprüfungen durch andere Vereine muß diese durch 
  einen anerkannten  Formwertrichter des ADRV e.V. oder eines angeschlossenen 
  Spezialzuchtvereins bestätigt werden.   
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  Gebrauchshunde 
  müssen von einem anerkannten Formwertrichter oder Körmeister des ADRV e.V. 
  oder einem Richter eines  angeschlossenen Spezialzuchtvereins angekört sein. 
   
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  Bei Großrassen darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die nachweislich (mittels Röntgenbild) den HD 
	und ED Status frei oder fast normal haben.
	
	Die Auswertung erfolgt über den ADRV e.V. oder bei VDH 
	Ahnentafeln über die entsprechende Auswertungsstelle des VDH bzw. 
	angeschlossenen Vereins. 
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  Bei Kleinrassen muß 
  mittels Palpation nachgewiesen werden, daß keine Patella Luxation vorliegt. 
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  Alle Zuchthunde müssen elektronisch gekennzeichnet (gechipt) 
  sein und über eine Ahnentafel eines anerkannten Vereins verfügen.. 
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  Jede Hündin darf nur  einen Wurf pro Jahr haben. Über einen zusätzlichen 
  Wurf entscheidet der Hauptzuchtwart. 
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  Inzestzuchtverpaarungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung 
  durch den Hauptzuchtwart zulässig. 
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  Jedes Zuchtvorhaben ist 
  vorher beim zuständigen Zuchtwart zu melden. 
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  Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem 
  Wurfmeldeschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich alle darin gemachten 
  Angaben. Analog gilt dieses auch für den Deckschein. 
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  Deckakte müssen spätestens 8 Tage nach erfolgtem 
  Deckakt dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. 
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  Die Wurfbesichtigung erfolgt innerhalb der ersten 3 
  Lebenstage durch einen beauftragten Zuchtwart des ADRV e.V. oder Tierarzt. 
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  Würfe müssen innerhalb von 24 Stunden nach 
  Beendigung der Geburt dem Zuchtwart gemeldet werden. Eine Meldung an das Zuchtbuchamt hat innerhalb der ersten 8 Tage nach 
  der Geburt durch den Zuchtwart zu erfolgen. 
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  Die Wurfabnahme und 
  elektronische Kennzeichnung der Welpen erfolgt mit der vollendeten 7. 
  Lebenswoche durch den Zuchtwart oder Tierarzt. Dabei sind die Impfausweise der Welpen vorzulegen. Die 
  Eintragung ins zuständige Zuchtbuchamt wird beantragt.
   
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  Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich: Deck- und 
  Wurfschein, die Originalahnentafel der Hündin, die Ahnentafelkopie des 
  Deckrüden, HD Bescheinigungen und ZTP  beider Elterntiere, eventuelle 
  Ausstellungsergebnisse, Championate und die Zwingerschutzurkunde. Die Unterlagen werden durch den 
  Zuchtwart an das Zuchtbuchamt weitergeleitet. 
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  Beantragt ein Züchter  (Züchter 
  kann nur eine Person sein, diese muß als Hauptmitglied beim ADRV e.V. gemeldet 
  sein) den Zwingernamen , ist die Zuchtstätte  zuvor von einem 
  Beauftragen des ADRV e.V. oder dem angeschlossenen  Spezialzuchtverein zu 
  kontrollieren.  Die Kosten hiefür (Kilometerpauschale), auch bei 
  Nichtgewährung,  trägt Antragssteller des Zwingernamen. Über die 
  Gewährung des Zwingerschutzes entscheidet der Beauftragte Kontrolleur. Es sind dazu mindestens 4 
  Zwingernamen 
  aufzuführen. Falls der erste Zwingername bereits vergeben ist, kann einer der 
  folgenden im ADRV e.V. geschützt werden.  
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  Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit demselben 
  Anfangsbuchstaben. Beim ersten Wurf des Zwingers mit A, beim zweiten mit B 
  usw. Die Namen der Welpen dürfen sich nicht wiederholen. 
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  Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der 
  Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der tragenden Hündin kann 
  der Züchter bestimmen ob das Zuchtrecht auf den Käufer übergeht. Über das Zuchtrecht 
  sind zivilrechtliche Verträge verbindlich. 
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  Analog gilt dieses für den Deckschein. Dieser darf 
  nur vom Eigentümer des Deckrüden unterzeichnet werden. 
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  Wird mit Rassen gezüchtet, die in verschiedenen Spielarten auftreten, 
  dürfen jeweils nur Zuchtpartner der gleichen Variante gepaart werden. 
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  Verstöße gegen diese Zuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf 
  Wurfmeldescheinen oder Deckscheinen, nicht vollständige Angaben der 
  Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Zuchtmethoden, Verstöße 
  gegen geltende Tierschutzgesetze usw. werden sofort geahndet. 
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  Ahnentafeln von Welpen, welche mangelhaft erscheinen, oder deren Eltern 
  nachweislich schlechte Vererber sind, erhalten den Aufdruck „Zur Zucht nicht 
  geeignet“. Die Entscheidung kann nur ein Formwertrichter vornehmen und dies 
  dem Zuchtbuchamt mitteilen. Ebenso sind Feststellungen gewisser Abweichungen 
  der Spielarten betreffend Größen, Haararten und Farben zu melden. 
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  Es gelten die jeweils gültigen, bei der FCI eingetragenen Rassestandards, 
  sowie die Standards der Spezialzuchtvereine. 
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  Körklasse 1 erhalten nur Hunde die mindestens die Zuchtbewertung 
  "Vorzüglich" haben. 
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  Zum erreichen der Körklasse 2 muß mindestens die Formwertnote 
  "Sehr gut" 
  erreicht werden. 
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  Die Zuchtbewertung wird nicht durch 
  Ausstellungsergebnisse berührt. 
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  Eine Mitgliedschaft in anderen Zuchtvereinen ist 
  nicht zulässig und führt zum sofortigen Ausschluss. 
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  Im Zweifelsfall entscheidet über die Auslegung der Zucht- und Körordnung 
  der Hauptzuchtwart. Darüber hinaus ist der Vorstand des ADRV e.V. zuständig.